Die Mitgliedschaft ±Ø²©ÓéÀÖ,±È²©ÓéÀÖÍøÖ·der in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen erfolgen. "Von Amts wegen" bedeutet z.B., wenn das Abschlusszeugnis ausgeh?ndigt wurde, der Pr¨¹fungsanspruch verloren, der Semesterbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt oder die Krankenkassenbeitr?ge nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wurden.
Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Eine r¨¹ckwirkende Exmatrikulation ist nicht m?glich. Bei Vorliegen besonderer Gr¨¹nde kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
?ber die Exmatrikulation wird ein Bescheid erteilt bzw. eine Bescheinigung erstellt. Die Exmatrikulation muss bei ±Ø²©ÓéÀÖ,±È²©ÓéÀÖÍøÖ·den, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Hochschule der zust?ndigen Krankenversicherung gemeldet werden.
Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie im HFT-Wiki.